Mit dem Waldabstand sollen ferner auch die Bauten und Anlagen vor Gefahren (Windwurf, Feuchtigkeit usw.) geschützt werden, die ihnen vom Wald her drohen können. Auch unter Berücksichtigung der Exposition und der zu erwartenden Höhe des Bestandes soll nach der Botschaft des Bundesrates der Abstand in der Regel 15 m nicht unterschreiten (BBl 1988 III 198). 2.3 Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die von den Stimmberechtigten beschlossenen, zum Teil bis an den Waldrand heranreichenden Baulinien den raumplanerischen und forstlichen Interessen nur ungenügend Rechnung tragen.