17 WaG wiederum sind in Waldesnähe Bauten und Anlagen nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Wie der Bundesrat in der Botschaft zum Waldgesetz ausführt, soll der Waldabstand eine zweckmässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Waldes ermöglichen, den Wald vor Feuer schützen sowie dem hohen ökologischen Wert des Waldrandes Rechnung tragen. Mit dem Waldabstand sollen ferner auch die Bauten und Anlagen vor Gefahren (Windwurf, Feuchtigkeit usw.) geschützt werden, die ihnen vom Wald her drohen können.