Als Kriterien, die einen kleineren - vom Volkswirtschaftsdepartement zu bewilligenden - Abstand zulassen, gelten gemäss diesem Gesetz die Sicherheit der Bewohner, die Gewährleistung einer genügenden Besonnung der Wohn- und Arbeitsräume sowie forstwirtschaftliche Interessen (§ 22 Abs. 2 ForstG). Nach Art. 17 WaG wiederum sind in Waldesnähe Bauten und Anlagen nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen.