Wo keine Baulinien bestehen, gelten für den Abstand von Wäldern die Bestimmungen des Forstgesetzes (§ 136 Abs. 1 und 3 PBG). Nach den Bestimmungen des Forstgesetzes (ForstG) beträgt der Abstand neuer Bauten und Anlagen von Wäldern mindestens 20 m (§ 22 Abs. 1). Als Kriterien, die einen kleineren - vom Volkswirtschaftsdepartement zu bewilligenden - Abstand zulassen, gelten gemäss diesem Gesetz die Sicherheit der Bewohner, die Gewährleistung einer genügenden Besonnung der Wohn- und Arbeitsräume sowie forstwirtschaftliche Interessen (§ 22 Abs. 2 ForstG).