An die im Raumplanungsgesetz und im Waldgesetz umschriebenen Ziele und Planungsgrundsätze für den Wald knüpft § 136 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) an. Danach sind im Zonenplan oder in einem Bebauungsplan entlang den Wäldern im Bereich der Bauzonen Baulinien nach raumplanerischen und forstlichen Gesichtspunkten festzulegen, wo die Verhältnisse es erfordern. Dabei hat der Abstand der Hochbauten vom Wald in der Regel mindestens 20 m zu betragen. Wo keine Baulinien bestehen, gelten für den Abstand von Wäldern die Bestimmungen des Forstgesetzes (§ 136 Abs. 1 und 3 PBG).