Es soll weiter dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann, sowie die Waldwirtschaft fördern und erhalten (Art. 1 Abs. 1 WaG). Es soll ausserdem dazu beitragen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturereignissen wie Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag geschützt werden (Art. 1 Abs. 2 WaG). 2.2 An die im Raumplanungsgesetz und im Waldgesetz umschriebenen Ziele und Planungsgrundsätze für den Wald knüpft § 136 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) an.