insbesondere sollen damit die Wälder ihre Funktion erfüllen können (Art. 3 Abs. 2e RPG). Nach seinem Zweckartikel soll das Bundesgesetz über den Wald (WaG) in Konkretisierung dieser raumplanerischen Grundsätze den Wald in seiner Fläche und seiner räumlichen Verteilung erhalten und den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen. Es soll weiter dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann, sowie die Waldwirtschaft fördern und erhalten (Art. 1 Abs. 1 WaG).