Nach den Zielen und Grundsätzen des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) unterstützen die Planungsträger mit Massnahmen der Raumplanung die Bestrebungen, die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen (Art. 1 Abs. 2a RPG). Weiter haben die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden auf eine Schonung der Landschaft hinzuarbeiten; insbesondere sollen damit die Wälder ihre Funktion erfüllen können (Art. 3 Abs. 2e RPG).