Im Bereich der Wohnzone sowie der Wohn- und Gewerbezone legten die Stimmberechtigten dem Wald gegenüber verschiedene Baulinien fest. Soweit es sich nicht um Strassen handelt, sind die Flächen innerhalb der Baulinien bis an den Waldrand der Bauzone zugewiesen. Bei der Wohnzone verläuft die Baulinie selbst zum Teil dem Wald entlang. Im übrigen weisen die Baulinien zum Wald einen Abstand zwischen 2 und 20 m auf. 2.1 Nach den Zielen und Grundsätzen des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) unterstützen die Planungsträger mit Massnahmen der Raumplanung die Bestrebungen, die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen (Art. 1 Abs. 2a RPG).