Es besteht somit keine gesetzliche Grundlage oder eine Gerichtspraxis für den behaupteten Anspruch der Beschwerdeführerinnen, über Einsprachen informiert oder an eine Einspracheverhandlung eingeladen zu werden. Als Gegenstück dazu besteht auch kein Anspruch privater Grundeigentümer auf eine bestimmte Zuteilung ihrer Grundstücke in der Nutzungsplanung. Der Auffassung der Gemeinde ist zu folgen, wenn sie ausführt, es lasse sich kein Recht des betroffenen Grundeigentümers ableiten, vor der Beschlussfassung durch die zuständige Planungsbehörde, "die Motive, Gründe etc.", die den Einsprecher zu dessen Einsprache bewogen, mit diesem, sozusagen unter behördlicher Aufsicht, zu besprechen. |