So sind der Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement bereits nach der Vorprüfung öffentlich aufzulegen. Den Betroffenen ist die Gelegenheit zur Einsprache vor der Planungsbehörde zu geben (§ 61 PBG). Dass die entsprechenden Pläne nicht gehörig öffentlich aufgelegt worden seien und sie deshalb keine Möglichkeit zur Einsprache gehabt hätten, rügen die Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht. Es besteht somit keine gesetzliche Grundlage oder eine Gerichtspraxis für den behaupteten Anspruch der Beschwerdeführerinnen, über Einsprachen informiert oder an eine Einspracheverhandlung eingeladen zu werden.