Diese Auffassung wird auch von der von den Beschwerdeführerinnen angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 135 II 286 bestätigt. Auf Seite 289 der amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts, auf welche die Beschwerdeführerinnen verweisen, finden sich keine materiellen Erwägungen des Bundesgerichts, sondern die Darstellung des Sachverhalts und die Anträge der Beschwerdeführer in jenem Fall, die in formeller Hinsicht bemängelten, dass bezüglich einer angefochtenen Wegfestlegung kein Mitwirkungsverfahren durchgeführt worden sei. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.3 S. 295):