Die Grundeigentümer haben aber keine Parteistellung. Die erste Rechtsmittelmöglichkeit mit Parteistellung gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung ist die Beschwerde beim Regierungsrat im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (§ 64 Abs. 1 PBG). Zuvor können Betroffene nach § 62 Abs. 2 PBG nur dann mitwirken, wenn die gütliche Erledigung der Einsprachen wesentliche Änderungen zur Folge hätte, was vorliegend nicht der Fall gewesen ist, weil keine gütliche Erledigung erfolgte. Diese Auffassung wird auch von der von den Beschwerdeführerinnen angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 135 II 286 bestätigt.