Aus den gesetzlichen Verfahrensvorschriften ergibt sich, dass die betroffenen Grundeigentümer vorgängig informiert werden über die Ortsplanungsrevision anlässlich der öffentlichen Auflage, anschliessend mit der Botschaft zur Gemeindeversammlung und abschliessend über den Beschluss der Gemeindeversammlung, sofern sie davon betroffen sind. Die Auszonung der fraglichen Parzelle war bereits Teil der ersten öffentlichen Auflage und damit vom Perimeter der Gesamtrevision der Ortsplanung erfasst. Die Grundeigentümer haben aber keine Parteistellung.