Dabei begründet er seine Anträge, die nicht gütlich erledigten Einsprachen abzuweisen (§ 63 Abs. 1 PBG). Die Gemeinde teilt den Einsprechern den Entscheid über die Einsprachen und den betroffenen Grundeigentümern die beschlossenen Änderungen innert drei Arbeitstagen seit dem Tag der Beschlussfassung mit dem Rechtsmittelhinweis mit (§ 63 Abs. 2 PBG). Aus den gesetzlichen Verfahrensvorschriften ergibt sich, dass die betroffenen Grundeigentümer vorgängig informiert werden über die Ortsplanungsrevision anlässlich der öffentlichen Auflage, anschliessend mit der Botschaft zur Gemeindeversammlung und abschliessend über den Beschluss der Gemeindeversammlung, sofern sie davon betroffen sind.