Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschränke sich darauf, als betroffener Grundeigentümer Einsprache führen zu können und sich somit gegenüber der Planungsbehörde äussern zu können. Mehr könne aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör für die demokratische Entscheidfindung nicht abgeleitet werden (vgl. LGVE 2001 III Nr. 16 E. 3.3.4). 4.2 Im Ortsplanungsverfahren prüft die Gemeinde die Einsprachen und versucht, diese gütlich zu erledigen (§ 62 Abs. 1 PBG). Hat die gütliche Erledigung der Einsprachen wesentliche Änderungen zur Folge, ist das Einspracheverfahren für betroffene Dritte zu wiederholen (§ 62 Abs. 2 PBG).