Vielmehr ergehe ein Entscheid der Gemeindeversammlung, also eines politischen Organs. Das Verfahren werde deshalb durch die Stimmrechtsgesetzgebung beherrscht. Somit bestehe zwischen dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Nutzungsplanungsverfahren und dem Grundsatz der demokratischen Entscheidung ein die Modalitäten des Anhörungsrechts beeinflussendes Spannungsfeld (vgl. LGVE 2001 III Nr. 16 E. 3.3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschränke sich darauf, als betroffener Grundeigentümer Einsprache führen zu können und sich somit gegenüber der Planungsbehörde äussern zu können.