Nach dieser Bestimmung prüfe der Gemeinderat die Einsprachen und versuche, sich mit den Einsprechern zu verständigen. Könne die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, teile der Gemeinderat dem Einsprecher mit, warum den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament beantragt werde, die Einsprache abzuweisen oder darauf nicht einzutreten. Von einer Involvierung des Grundeigentümers in das Verfahren sei in der Bestimmung nicht die Rede. Das erstinstanzliche Ortsplanungsverfahren ende nicht mit einem begründeten Entscheid im Sinn des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Vielmehr ergehe ein Entscheid der Gemeindeversammlung, also eines politischen Organs.