Der Gemeinderat äussert sich dahingehend (…). Weiter führt er aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bestehe ausschliesslich gegenüber den Behörden. Ein Anspruch darauf, sich im Rahmen des Ortsplanungsverfahrens direkt mit dem Einsprecher auseinanderzusetzen und "das Schicksal der Einsprache zu besprechen" bestehe nicht. Dies gehe bereits aus dem klaren Wortlaut von § 62 PBG hervor. Nach dieser Bestimmung prüfe der Gemeinderat die Einsprachen und versuche, sich mit den Einsprechern zu verständigen.