Da jedoch mit der Einsprache die Auszonung ihres Grundeigentums verlangt worden sei, hätten sie aufgrund des damit beginnenden Verwaltungsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör gehabt, also namentlich darauf, dass sie mit dem Einsprecher zusammensitzen und die Differenzen hätten besprechen können. Dieser Anspruch werde durch die Tatsache der Nichtteilnahme an der Abstimmung nicht berührt. Da sie offensichtlich von der Einsprache betroffen seien, seien sie zu Parteien im entsprechenden Einspracheverfahren geworden (§ 17 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege; SRL Nr. 40). 4.1 Der Gemeinderat äussert sich dahingehend (…).