Damit liege ein Verfahrensfehler vor, denn der Anspruch auf rechtliches Gehör sei formeller Natur. Seine Verletzung im Rahmen eines Gemeindeversammlungsbeschlusses könne nicht vom Regierungsrat geheilt werden, da der Anspruch vorgängig bestehe. Zwar wären sie bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt gewesen. Da jedoch mit der Einsprache die Auszonung ihres Grundeigentums verlangt worden sei, hätten sie aufgrund des damit beginnenden Verwaltungsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör gehabt, also namentlich darauf, dass sie mit dem Einsprecher zusammensitzen und die Differenzen hätten besprechen können.