In jedem Fall hätten sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit erhalten sollen, den Einsprecher über seine falschen Vorstellungen zu informieren. (…) Es handle sich um eine mehrfache und schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche nicht dadurch habe geheilt werden können, dass sie neun Tage vor der Gemeindeversammlung darüber informiert worden seien, dass über ein halbes Jahr vorher eine Einsprache erhoben worden sei, welche die Auszonung ihres Grundstückes verlange. Damit liege ein Verfahrensfehler vor, denn der Anspruch auf rechtliches Gehör sei formeller Natur.