Aus den Ausführungen der Gemeinde werde ersichtlich, dass sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt habe. So sei vor dem Schriftenwechsel nicht klar gewesen, woraus der Einsprecher seine Legitimation für die Einsprache genommen habe, da sie nie über diese Einsprache informiert worden seien und keine Gelegenheit gehabt hätten, mit dem Einsprecher Kontakt aufzunehmen, um über das Schicksal der Einsprache zu diskutieren. In jedem Fall hätten sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit erhalten sollen, den Einsprecher über seine falschen Vorstellungen zu informieren.