Der Einsprecher sei offensichtlich nicht darüber orientiert gewesen, dass sie seit spätestens 2006 eine Überbauung des fraglichen Grundstückes geplant hätten und diese Planung im Zeitpunkt der Einsprache sogar praktisch fertig erstellt gewesen sei. Ob eine Einspracheverhandlung durchgeführt worden sei und ob der Einsprecher anlässlich dieser Verhandlung auf seinen Irrtum aufmerksam gemacht worden sei, sei sinngemäss erst seit dem vorliegend durchgeführten Schriftenwechsel bekannt. Aus den Ausführungen der Gemeinde werde ersichtlich, dass sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt habe.