Eine Gelegenheit dazu hätten sie jedoch nie gehabt. Als Eigentümerinnen hätten sie informiert werden müssen, wenn eine solche Massnahme verlangt worden sei, sie hätten in diesem Sinn einen Anspruch auf Mitwirkung gehabt (vgl. BGE 135 II 286, S. 289). Diese Mitwirkung in der noch informellen Einspracheverhandlung sei ihnen verwehrt worden. Sie seien von der Gemeinde komplett in Unkenntnis gelassen worden, weshalb der Einsprecher Einsprache führe, und sie hätten nicht ausführen können, dass ein konkretes Projekt geplant sei und sich bereits in einem baubewilligungsfähigen Zustand befinde.