Sie hätten als direkt Betroffene Anspruch darauf gehabt, an der Einspracheverhandlung anwesend zu sein und die Angelegenheit mit dem Einsprecher bezüglich seiner Motive, Gründe usw. zu besprechen und die entsprechenden Einigungsbemühungen aufzubringen. Da die Einsprache sehr wahrscheinlich schriftlich erhoben worden sei, hätten sie Anspruch darauf gehabt, ebenso zu diesen Äusserungen noch vor der Einspracheverhandlung schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Gelegenheit dazu hätten sie jedoch nie gehabt.