Durch die öffentliche Auflage werde eine mögliche Zonenplanänderung am eigenen Grundstück den Grundeigentümern bekannt gemacht und diese hätten eine Einsprachemöglichkeit mit Teilnahmerecht an der Einspracheverhandlung (§§ 60 ff. PBG). Sie seien über die Einsprache von B nicht ordnungsgemäss informiert worden und damit auch nicht über die mögliche Zonenplanänderung, nämlich über die bei einer Gutheissung der Einsprache folgende Auszonung. Sie hätten als direkt Betroffene Anspruch darauf gehabt, an der Einspracheverhandlung anwesend zu sein und die Angelegenheit mit dem Einsprecher bezüglich seiner Motive, Gründe usw. zu besprechen und die entsprechenden Einigungsbemühungen aufzubringen.