Sie hätten zuvor keine Kenntnis davon gehabt, dass ein Gemeindebürger die Auszonung ihres Grundstückes verlange, und sie hätten auch nicht an der Einspracheverhandlung teilnehmen können. Würden Einsprachen gegen eine Ortsplanungsrevision erhoben, müsse die Gemeinde versuchen, diese Einsprachen gütlich in einer Einspracheverhandlung zu erledigen (§ 62 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz [PBG; SRL Nr. 735]). Durch die öffentliche Auflage werde eine mögliche Zonenplanänderung am eigenen Grundstück den Grundeigentümern bekannt gemacht und diese hätten eine Einsprachemöglichkeit mit Teilnahmerecht an der Einspracheverhandlung (§§ 60 ff.