| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. Die Beschwerdeführerinnen behaupten, bei der zweiten Auflage des Zonenplanentwurfs sei ihr Grundstück neu mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt worden. Ausserdem seien sie über die Einsprache nicht informiert worden und hätten davon nur "per Zufall" Kenntnis erhalten, als ihnen ein paar Tage vor der Gemeindeversammlung die Botschaft an die Stimmberechtigten zugestellt worden sei. Sie hätten zuvor keine Kenntnis davon gehabt, dass ein Gemeindebürger die Auszonung ihres Grundstückes verlange, und sie hätten auch nicht an der Einspracheverhandlung teilnehmen können.