{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--243_2013-03-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10265", "Checksum": "58e43f4d2318ac6771df0859179773fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 243", "2013 VI Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 05.03.2013 RRE Nr. 243 (2013 VI Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 05.03.2013 RRE Nr. 243 (2013 VI Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 05.03.2013 RRE Nr. 243 (2013 VI Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, deren Zonenzuweisung Gegenstand einer Einsprache Dritter ist, haben keinen Anspruch darauf, von der Gemeinde über den Eingang der Einsprache informiert oder zu einer Einspracheverhandlung eingeladen zu werden. | § 62 PBG, § 63 PBG | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:01", "Checksum": "5561738630dd38059a75ee816d54e26b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 05.03.2013 RRE Nr. 243 (2013 VI Nr. 11)\nRegeste:\nEigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, deren Zonenzuweisung Gegenstand einer Einsprache Dritter ist, haben keinen Anspruch darauf, von der Gemeinde über den Eingang der Einsprache informiert oder zu einer Einspracheverhandlung eingeladen zu werden. | § 62 PBG, § 63 PBG | Planungs- und Baurecht\n\n die Beschwerdeführerinnen aus dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts ableiten wollen, zumal im Kanton Luzern weitergehende Rechte als die im Bundesgerichtsentscheid dargelegten verfahrensrechtlichen Minimalgarantien gewährt werden. So sind der Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement bereits nach der Vorprüfung öffentlich aufzulegen. Den Betroffenen ist die Gelegenheit zur Einsprache vor der Planungsbehörde zu geben (§ 61 PBG). Dass die entsprechenden Pläne nicht gehörig öffentlich aufgelegt worden seien und sie deshalb keine Möglichkeit zur Einsprache gehabt hätten, rügen die Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht. Es besteht somit keine gesetzliche Grundlage oder eine Gerichtspraxis für den behaupteten Anspruch der Beschwerdeführerinnen, über Einsprachen informiert oder an eine Einspracheverhandlung eingeladen zu werden. Als Gegenstück dazu besteht auch kein Anspruch privater Grundeigentümer auf eine bestimmte Zuteilung ihrer Grundstücke in der Nutzungsplanung. Der Auffassung der Gemeinde ist zu folgen, wenn sie ausführt, es lasse sich kein Recht des betroffenen Grundeigentümers ableiten, vor der Beschlussfassung durch die zuständige Planungsbehörde, \"die Motive, Gründe etc.\", die den Einsprecher zu dessen Einsprache bewogen, mit diesem, sozusagen unter behördlicher Aufsicht, zu besprechen. |"}