{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--243_2013-03-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10265", "Checksum": "58e43f4d2318ac6771df0859179773fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 243", "2013 VI Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 05.03.2013 RRE Nr. 243 (2013 VI Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 05.03.2013 RRE Nr. 243 (2013 VI Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 05.03.2013 RRE Nr. 243 (2013 VI Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, deren Zonenzuweisung Gegenstand einer Einsprache Dritter ist, haben keinen Anspruch darauf, von der Gemeinde über den Eingang der Einsprache informiert oder zu einer Einspracheverhandlung eingeladen zu werden. | § 62 PBG, § 63 PBG | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:01", "Checksum": "5561738630dd38059a75ee816d54e26b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 05.03.2013 RRE Nr. 243 (2013 VI Nr. 11)\nRegeste:\nEigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, deren Zonenzuweisung Gegenstand einer Einsprache Dritter ist, haben keinen Anspruch darauf, von der Gemeinde über den Eingang der Einsprache informiert oder zu einer Einspracheverhandlung eingeladen zu werden. | § 62 PBG, § 63 PBG | Planungs- und Baurecht\n\n Ortsplanungsverfahren ende nicht mit einem begründeten Entscheid im Sinn des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Vielmehr ergehe ein Entscheid der Gemeindeversammlung, also eines politischen Organs. Das Verfahren werde deshalb durch die Stimmrechtsgesetzgebung beherrscht. Somit bestehe zwischen dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Nutzungsplanungsverfahren und dem Grundsatz der demokratischen Entscheidung ein die Modalitäten des Anhörungsrechts beeinflussendes Spannungsfeld (vgl. LGVE 2001 III Nr. 16 E. 3.3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschränke sich darauf, als betroffener Grundeigentümer Einsprache führen zu können und sich somit gegenüber der Planungsbehörde äussern zu können. Mehr könne aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör für die demokratische Entscheidfindung nicht abgeleitet werden (vgl. LGVE 2001 III Nr. 16 E. 3.3.4). 4.2 Im Ortsplanungsverfahren prüft die Gemeinde die Einsprachen und versucht, diese gütlich zu erledigen (§ 62 Abs. 1 PBG). Hat die gütliche Erledigung der Einsprachen wesentliche Änderungen zur Folge, ist das Einspracheverfahren für betroffene Dritte zu wiederholen (§ 62 Abs. 2 PBG). Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, teilt die Gemeinde dem Einsprecher mit, warum den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament beantragt werde, die Einsprache abzuweisen oder darauf nicht einzutreten (§ 62 Abs. 3 PBG). Der Gemeinderat unterbreitet den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament die verbliebenen Einsprachen zur Beschlussfassung. Dabei begründet er seine Anträge, die nicht gütlich erledigten Einsprachen abzuweisen (§ 63 Abs. 1 PBG). Die Gemeinde teilt den Einsprechern den Entscheid über die Einsprachen und den betroffenen Grundeigentümern die beschlossenen Änderungen innert drei Arbeitstagen seit dem Tag der Beschlussfassung mit dem Rechtsmittelhinweis mit (§ 63 Abs. 2 PBG). Aus den gesetzlichen Verfahrensvorschriften ergibt sich, dass die betroffenen Grundeigentümer vorgängig informiert werden über die Ortsplanungsrevision anlässlich der öffentlichen Auflage, anschliessend mit der Botschaft zur Gemeindeversammlung und abschliessend über den Beschluss der Gemeindeversammlung, sofern sie davon betroffen sind. Die Auszonung der fraglichen Parzelle war bereits Teil der ersten öffentlichen Auflage und damit vom Perimeter der Gesamtrevision der Ortsplanung erfasst. Die Grundeigentümer haben aber keine Parteistellung. Die erste Rechtsmittelmöglichkeit mit Parteistellung gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung ist die Beschwerde beim Regierungsrat im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (§ 64 Abs. 1 PBG). Zuvor können Betroffene nach § 62 Abs. 2 PBG nur dann mitwirken, wenn die gütliche Erledigung der Einsprachen wesentliche Änderungen zur Folge hätte, was vorliegend nicht der Fall gewesen ist, weil keine gütliche Erledigung erfolgte. Diese Auffassung wird auch von der von den Beschwerdeführerinnen angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 135 II 286 bestätigt. Auf Seite 289 der amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts, auf welche die Beschwerdeführerinnen verweisen, finden sich keine materiellen Erwägungen des Bundesgerichts, sondern die Darstellung des Sachverhalts und die Anträge der Beschwerdeführer in jenem Fall, die in formeller Hinsicht bemängelten, dass bezüglich einer angefochtenen Wegfestlegung kein Mitwirkungsverfahren durchgeführt worden sei. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.3 S. 295): \"Im Raumplanungsrecht werden individueller Rechtsschutz und damit die Gewährung des rechtlichen Gehörs in Art. 33 RPG abschliessend konkretisiert: Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt (Abs. 1). Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor (Abs. 2) und gewährleistet volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde (Abs. 3 lit. b). Damit erhalten die Legitimierten (Abs. 3 lit. a) Gelegenheit, im Beschwerdeverfahren mit ihren Anliegen zu den sie tangierenden Planänderungen gehört zu werden. Freilich ist es den Kantonen unbenommen, Planentwürfe nicht nur im Sinn der Mitwirkungsauflage, sondern auch zur Eröffnung eines dem individuellen Rechtsschutz dienenden Einspracheverfahrens für die direkt Betroffenen aufzulegen, stellt doch das Bundesrecht in Wahrung der kantonalen Hoheit nur Mindestvorschriften zur Gewährleistung des Rechtsschutzes auf. Der in Art. 33 RPG konkretisierte Gehörsanspruch verlangt (nur), dass sich entweder die kommunale oder die kantonale Behörde im Einsprache-, Beschwerde- oder Homologationsverfahren mit den formgerecht und innert Frist erhobenen Einwendungen materiell befassen muss (BGE 107 Ia 273). Verlangt wird in Art. 33 RPG lediglich die Auflage der Nutzungspläne, nicht aber auch der Planentwürfe. Diesem Anspruch genügt ein Verfahren, das die öffentliche Auflage des Nutzungsplanes erst nach dessen Festsetzung durch das zuständige Organ zur Einleitung des Rechtsmittelverfahrens anordnet. Das kantonale Recht, dem das Bundesrecht Rechnung trägt, sieht denn auch vielfach eine Trennung des politischen Willensbildungsprozesses vom Rechtsmittelverfahren in dem Sinn vor, dass die im Dienste des Rechtsschutzes stehende Planauflage erst nach dem Entscheid des zuständigen Organs, in der Regel der Gemeindeversammlung als der Legislative der Gemeinde, erfolgt. Dabei ist in Kauf zu nehmen, dass sich die Betroffenen je nach Ausgestaltung des kantonalen Verfahrens erst gegenüber der Rechtsmittelinstanz erstmalig rechtlich zur Wehr setzen können und nicht schon gegenüber der Planungsbehörde.\" Es ist somit nicht ersichtlich, was"}