Es steht dem Beschwerdeführer frei, ein neues Gebäudegrundstück mit einer Fläche von mehr als 25 a zu schaffen. Diese Parzellierung würde nicht unter das Zerstückelungsverbot fallen und wäre für sich allein nicht bewilligungspflichtig. Sie dürfte sich in der vorliegenden Angelegenheit allerdings kaum als sinnvoll erweisen, da der beabsichtigte Verkauf der Restparzelle Nr. 660 aufgrund des Realteilungsverbotes nicht zulässig ist. Die kantonale Bodenrechtskommission hat demzufolge das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung einer Realteilung zu Recht abgelehnt. Die Verwaltungsbeschwerde ist folglich abzuweisen. |