Die kantonale Bodenrechtskommission führt in ihrer Stellungnahme hierzu zutreffend aus, es dürfe nicht sein, dass in der Landwirtschaftszone zonenkonformer Wohnraum bewilligt werde, um vom gleichen Betrieb dann wieder Wohnraum mit der Begründung abzutrennen, es handle sich um überzähligen, nicht betriebsnotwendigen Wohnraum. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Ausnahme vom Realteilungsverbot sind somit nicht erfüllt. 7. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es sich beim Grundstück Nr. 660 um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt. Es steht dem Beschwerdeführer frei, ein neues Gebäudegrundstück mit einer Fläche von mehr als 25 a zu schaffen.