Nachdem 1994 für die Bewirtschaftung des Grundstückes Nr. 660 offensichtlich zusätzlicher Wohnraum als betriebsnotwendig betrachtet wurde, muss davon ausgegangen werden, dass schon der bis zu diesem Zeitpunkt vorhandene Wohnraum, oder eben auch der Wohnraum im Gebäude Nr. 300 B, betriebsnotwendig war und immer noch betriebsnotwendig ist. Die kantonale Bodenrechtskommission führt in ihrer Stellungnahme hierzu zutreffend aus, es dürfe nicht sein, dass in der Landwirtschaftszone zonenkonformer Wohnraum bewilligt werde, um vom gleichen Betrieb dann wieder Wohnraum mit der Begründung abzutrennen, es handle sich um überzähligen, nicht betriebsnotwendigen Wohnraum.