Damals bewilligte das Raumplanungsamt den Umbau und die Erweiterung des Wohnhauses Nr. 300. Und zwar wurden Umbau und Erweiterung als zonenkonformes Bauvorhaben bewilligt. Dies bedeutet, dass insbesondere die fragliche Erweiterung des Wohnraumes im Gebäude Nr. 300 betriebsnotwendig war, ansonsten sie nicht als zonenkonform hätte bewilligt werden dürfen. Nachdem 1994 für die Bewirtschaftung des Grundstückes Nr. 660 offensichtlich zusätzlicher Wohnraum als betriebsnotwendig betrachtet wurde, muss davon ausgegangen werden, dass schon der bis zu diesem Zeitpunkt vorhandene Wohnraum, oder eben auch der Wohnraum im Gebäude Nr. 300 B, betriebsnotwendig war und immer noch betriebsnotwendig ist.