Anhaltspunkte zur Notwendigkeit landwirtschaftlicher Bauten und Anlagen, insbesondere von Wohnraum, ergeben sich u.a. aus der Rechtsprechung zu Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG). Gefordert ist auch hier eine objektive Betrachtungsweise, welche sich losgelöst von der momentanen Situation an den Bedürfnissen eines normalen Familienbetriebes zu orientieren hat (Brändli, Kommentar BGBB, N 7 zu Artikel 60). Die mit der Notwendigkeit von Wohnraum zusammenhängenden Fragen sind bereits im Rahmen des Entscheids des Raumplanungsamtes vom 22. November 1994 geklärt worden. Damals bewilligte das Raumplanungsamt den Umbau und die Erweiterung des Wohnhauses Nr. 300.