Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerdeschrift entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid, der im Wohnhaus Nr. 300 B vorhandene Wohnraum sei für die Bewirtschaftung des Grundstücks Nr. 660 nicht notwendig. Damit steht der Ausnahmetatbestand von Artikel 60 Unterabsatz a BGBB, wonach ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück in einen Teil innerhalb und einen Teil ausserhalb des Geltungsbereichs des BGBB aufgeteilt werden darf, im Vordergrund. Anhaltspunkte zur Notwendigkeit landwirtschaftlicher Bauten und Anlagen, insbesondere von Wohnraum, ergeben sich u.a. aus der Rechtsprechung zu Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG).