Solche Parzellierungen sind zwar ohne Bewilligung zulässig, machen allerdings zum vornherein keinen Sinn, weil die anschliessende Veräusserung grundsätzlich nicht gestattet ist. Erst wenn aufgrund eines Ausnahmetatbestandes nach Artikel 60 BGBB eine Ausnahme vom Realteilungsverbot bewilligt werden könnte, dürfte sich eine solche Parzellierung als sinnvoll erweisen. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerdeschrift entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid, der im Wohnhaus Nr. 300 B vorhandene Wohnraum sei für die Bewirtschaftung des Grundstücks Nr. 660 nicht notwendig.