Erst die Verbindung mit einem Veräusserungsgeschäft erfüllt den Tatbestand von Artikel 58 Absatz 1 BGBB. Es steht einem Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes somit frei, die bestehende Anzahl Grundstücke zu vermehren. Zu beachten ist einzig die Mindestfläche des Zerstückelungsverbotes von Artikel 58 Absatz 2 BGBB. Es sind dies 25 a. Solche Parzellierungen sind zwar ohne Bewilligung zulässig, machen allerdings zum vornherein keinen Sinn, weil die anschliessende Veräusserung grundsätzlich nicht gestattet ist.