Diese bedeutet, dass es sich beim Grundstück 660 nicht um einen Normalfall handelt. Für die Bewirtschaftung dieses Grundstücks ist aufgrund dieser speziellen örtlichen Verhältnisse ein überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand erforderlich. Die 210 Arbeitstage werden hier darum schon bei einer erheblich geringeren Nutzfläche als 845 a erreicht. 6. Gemäss Artikel 58 Absatz 1 BGBB ist es grundsätzlich unzulässig, von landwirtschaftlichen Gewerben einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile abzutrennen (Realteilungsverbot). Allein eine Parzellierung stellt keine Realteilung dar. Erst die Verbindung mit einem Veräusserungsgeschäft erfüllt den Tatbestand von Artikel 58 Absatz 1 BGBB.