Die Feststellung der kantonalen Bodenrechtskommission, wonach es sich beim Grundstück Nr. 660 um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, ist darum im Ergebnis schon ohne Berücksichtigung der speziellen örtlichen Verhältnisse richtig. Gemäss Bewirtschaftungsverzeichnis des kantonalen Landwirtschaftsamtes haben aber lediglich 34 a der ganzen landwirtschaftlichen Nutzfläche des Grundstücks Nr. 660 eine Hangneigung unter 18 Prozent (flaches Land). 362 a haben eine Hangneigung zwischen 18 und 35 Prozent und 454 a eine solche von über 35 Prozent. Diese bedeutet, dass es sich beim Grundstück 660 nicht um einen Normalfall handelt.