zu Artikel 7). Das Grundstück Nr. 660 liegt in der Bergzone 2. In dieser Zone werden im Normalfall die geforderten 210 Arbeitstage ab einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 845 a erreicht. Gemäss Bewirtschaftungsverzeichnis des kantonalen Landwirtschaftsamtes weist das Grundstück Nr. 660 eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 850 a auf. Es liegt damit knapp über dem massgebenden Grenzwert. Die Feststellung der kantonalen Bodenrechtskommission, wonach es sich beim Grundstück Nr. 660 um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, ist darum im Ergebnis schon ohne Berücksichtigung der speziellen örtlichen Verhältnisse richtig.