Für die Beurteilung eines konkreten Betriebes darf es nicht darauf ankommen, wieviel Arbeit eine bäuerliche Familie dort tatsächlich leistet, sondern allein darauf, welche Arbeit objektiv erforderlich ist, um diesen Betrieb zu bewirtschaften und daraus eine angemessene Rendite zu erzielen. Wollte man in Streitfällen zum vornherein auf das vom Betriebsleiter geltend gemachte für die Bewirtschaftung erforderliche Arbeitspotential abstellen, so hätte dieser es in Grenzfällen in der Hand, mit der Behauptung eines entsprechenden Arbeitsaufwandes selbst zu bestimmen, ob ein Betrieb als Gewerbe zu gelten hat oder nicht (Stalder, a.a.O., S. 98f.).