Einerseits spricht Artikel 7 BGBB nicht nur von der halben Arbeitskraft, sondern von der halben Arbeitskraft der bäuerlichen Familie. Andererseits ist die Frage, ob ein Betrieb von den Nachkommen zum Ertragswert oder zum Verkehrswert soll übernommen werden können, nicht massgebend. In der vorliegenden Angelegenheit ist unbestritten, dass eine Gesamtheit von einem landwirtschaftlichen Grundstück, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient, vorhanden ist. Fraglich ist hingegen, ob die halbe Arbeitskraft der bäuerlichen Familie beansprucht wird.