BGBB definiert verbindlich den Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung gilt als landwirtschaftliches Gewerbe eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und die mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht. Aufgrund dieser Definition zeigt sich, dass sowohl die Begründung des Beschwerdeführers als auch die Begründung der kantonalen Bodenrechtskommission falsch bzw. unvollständig ist. Einerseits spricht Artikel 7 BGBB nicht nur von der halben Arbeitskraft, sondern von der halben Arbeitskraft der bäuerlichen Familie.