In ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 1995 führt die kantonale Bodenrechtskommission dagegen aus, dass es in der betroffenen Region viele Betriebe mit einer Fläche von zirka 11 ha gebe. Wenn alle diese Betriebe nicht mehr als landwirtschaftliches Gewerbe, sondern als landwirtschaftliche Grundstücke betrachtet würden, könnten diese von den Nachkommen nicht mehr zum Ertragswert übernommen werden. Das könne nicht Zweck des BGBB sein. Artikel 7 BGBB definiert verbindlich den Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes.