Es ist darum zweckmässig, vorerst zu prüfen, ob es sich beim Grundstück Nr. 660 um ein landwirtschaftliches Gewerbe oder lediglich um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt. Entgegen dem angefochtenen Entscheid stellt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auf den Standpunkt, beim Grundstück Nr. 660 handle es sich nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe, weil für die Bewirtschaftung nicht eine volle halbe Arbeitskraft in Anspruch genommen werde. In ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 1995 führt die kantonale Bodenrechtskommission dagegen aus, dass es in der betroffenen Region viele Betriebe mit einer Fläche von zirka 11 ha gebe.