Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass der Schutz landwirtschaftlicher Gewerbe allgemein weiter geht als jener einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke (Stalder, Die verfassungs- und verwaltungsrechtliche Behandlung unerwünschter Handänderungen im bäuerlichen Bodenrecht, Bern 1993, S. 89). Es ist darum zweckmässig, vorerst zu prüfen, ob es sich beim Grundstück Nr. 660 um ein landwirtschaftliches Gewerbe oder lediglich um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt.