BGBB kennt zwei Schutzobjekte, nämlich die einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne von Artikel 6 BGBB und die landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Artikel 7 BGBB. Die Rechtsfolgen, die das BGBB an diese Begriffe anknüpft, stimmen teilweise überein, sind aber mitunter auch verschieden. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass der Schutz landwirtschaftlicher Gewerbe allgemein weiter geht als jener einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke (Stalder, Die verfassungs- und verwaltungsrechtliche Behandlung unerwünschter Handänderungen im bäuerlichen Bodenrecht, Bern 1993, S. 89).