Ferner habe das Grundstück Nr. 660 der heutigen Nutzung nach den überwiegenden landwirtschaftlichen Charakter verloren. Die Nutzung als Wohn- und Ferienheim für Behinderte stehe eindeutig im Vordergrund. Die Begründung, nach der Abtrennung des Wohnhauses Nr. 300 B sei auf der Restliegenschaft zu wenig Wohnraum vorhanden, sei nicht richtig. Auch ohne das Wohnhaus Nr. 300 B verfüge die Restliegenschaft über genügend Wohnraum. Mit dem angefochtenen Entscheid werde eine vielgepriesene Möglichkeit zum Betreiben von Pflegestätten oder Ferienheimen für Behinderte auf dem Land untergraben.